Öffentliche Wiedergabe

Musik öffentlich nutzen

Die öffentliche Wiedergabe ist vielen auch als so genanntes „Kneipenrecht“ bekannt.
Es umfasst das Recht, erschienene Tonträger und Musikvideoclips im öffentlichen Raum wiederzugeben – beispielsweise in Gaststätten, Hotels, Diskotheken, beim Friseur, im Einkaufszentrum, bei öffentlichen Veranstaltungen oder eben in einer Kneipe. Entsprechend des gesetzlichen Vergütungsanspruchs erhebt die GVL im Namen ihrer Berechtigten Vergütungen und lizenziert die Nutzung gegenüber den Rechtenutzern.


Lizenzierungen für die öffentliche Wiedergabe erfolgen für die GVL im Wege des Inkassos durch die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V.). Ihre Musiknutzung im öffentlichen Raum brauchen Sie daher nicht gesondert der GVL zu melden, sondern entrichten die Vergütung über die GEMA.

Musiknutzung: Kündigung von zwei Tarifen für die öffentliche Wiedergabe

Kündigung der Tarife für die öffentliche Wiedergabe von Hörfunksendungen und Ladenfunk (Tarif R) und für die öffentliche Wiedergabe in Fitness- und Gesundheitskursen (Tarif WR-KS-F).

Beide Tarife wurden gegenüber der Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV) zum 31.12.2022 gekündigt. Die GVL wird die Tarife in Schiedsstellenverfahren überprüfen lassen. Ohne Anerkennung der bisherigen Tarifhöhe und im Interesse der beiderseitigen Planungssicherheit wurde mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter die interimistische, also vorübergehende Weitergeltung der aktuellen Tarife bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung vereinbart. Die Vereinbarung zum Ausschluss der Rückwirkung von in Zukunft festgesetzten Tarifen wirkt auch zugunsten von Nutzern außerhalb der BVMV. Die in Zukunft neu festgesetzten Tarife werden ab Rechtskraft Wirkung für sämtliche Nutzer entfalten.

Tarifinformationen