Privatkopie, Vermietung und Verleih

Allgemeine Informationen

Hier finden Sie Informationen zur Anpassung der Abrechnungssysteme für Vergütungsansprüche aus den Rechtekategorien Privatkopie (ZPÜ) und Vermietung und Verleih sowie zur Mehrwertsteuersenkung der Bundesregierung.

Aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unterliegen UrhG bestimmte Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a, 54c nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht.

Dies betrifft seit den Verteilläufen im September 2020 alle Erlöse aus den Rechtekategorien Privatkopie (ZPÜ) und Vermietung und Verleih für die Jahre 2018 und 2019. Für die Jahre 2016 und 2017 greift dieses Vorgehen erst mit den entsprechenden Schlussverteilungen.

Verteilung von Privatkopieerlösen

Die GVL hat Ihre Abrechnungssysteme entsprechend angepasst. Für Sie bedeutet dies konkret, dass ab den kommenden Ausschüttungen zu jeder Auszahlung zwei separate Auszahlungsmitteilungen bereitgestellt werden, wenn Sie an der Verteilung von Privatkopieerlösen teilnehmen.

In diesem Fall differenzieren die Auszahlungsmitteilungen zwischen mehrwertsteuerpflichtigen und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Erlösen. Unsere Detailreports haben wir dahingehend angepasst, dass beide Erlösquellen separat dargestellt werden, Sie aber nach wie vor die Gesamtsumme nachvollziehen können.

Anders als die Erlöse selbst unterliegen jedoch die mit der Privatkopie verbundenen Inkassokosten der aktuell gesenkten Mehrwertsteuerpflicht und werden auf Ihrer Abrechnung entsprechend ausgewiesen.

Wichtig: Die Auszahlung an Sie geschieht trotz getrennter Abrechnungsdokumente in einer gemeinsamen Überweisung des gesamten Auszahlbetrags.

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Trompeter

Zusammengefasst

  • zu jeder Verteilungs-Ausschüttung erhalten Sie ab sofort zwei Auszahlungsmitteilungen (wenn Einnahmen in den Erlösgruppen erzielt wurden und in diesem Jahr bei der GVL eingegangen sind und ausgeschüttet werden)
  • die Detailreports zeigen sowohl die beiden Teilansprüche als auch den Gesamtanspruch - beide Teilsummen zusammen ergeben Ihren erzielten Gesamtanspruch
  • der Auszahlungsbetrag ist der erzielte Gesamtanspruch vermindert um einen Abzug von 16% MwSt., der auf die ausgewiesenen Inkassokosten der für den Anteil der privaten Vervielfältigung in Abzug gebracht werden muss. Da als Zeitpunkt der Leistungserbringung das Ausstellen der Auszahlungsmitteilung und Ausschüttung der Ansprüche definiert ist, greift hier bis zum 31.12.2020 der von der Bundesregierung temporär verminderte Mehrwertsteuersatz
  • die allgemeine Mehrwertsteuersenkung wirkt sich auf die aktuellen Ausschüttungen vergangener Verteilungsjahre nicht aus, da der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend ist.

Besonderheit bei bereits ausgeschütteten Abschlägen

Alle bisher gezahlten Abschläge, also insbesondere die Vorauszahlungen für das Verteilungsjahr 2019 im März 2020, wurden noch regulär mit einer Auszahlungsmitteilung für den Gesamtbetrag und zzgl. dem gesetzlich vorgeschriebenen MwSt.-Satz von 7% ausgeschüttet. Für die Erlöse aus den Rechtekategorien Privatkopie (ZPÜ) und Vermietung und Verleih, die nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, müssen wir die im März ausgezahlte Umsatzsteuer bei der aktuellen Ausschüttung der nun regulär durchgeführten Erstverteilung 2019 wieder in Abzug bringen.

Der Abzugsbetrag wird auf der Auszahlungsmitteilung separat ausgewiesen.

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